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VSU-Info 37/2024: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Verschiebung der Berichtspflicht

Laut Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird das Vorliegen der LkSG-Berichte anstatt zum 31.5.2024 erst zum 31.12.2024 geprüft; die Abgabefrist wird somit verschoben.

Wir haben Ihnen mit VSU-Rundschreiben 34/2024 eine Synopse des BDI zur Verfügung gestellt, die die einschlägigen Vorschriften des LkSG denen der europäischen Richtlinie gegenübergestellt. Nun hat das BAFA bekannt gegeben, dass es erst zum Stichtag 1. Januar 2025 das Vorliegen der LkSG-Berichte gem. § 10 Abs. 2 LkSG sowie deren Veröffentlichung nachprüfen wird. Die Abgabefrist wird somit vom 31. Mai 2024 auf den 31. Dezember 2024 verschoben. Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt.

Die Änderung bedeutet für betroffene Unternehmen, dass ihnen mehr Zeit für die LkSG-Berichterstattung eingeräumt wird. Und es kann nach aktuellem Stand des Referentenentwurfs (RefE) der Nachhaltigkeitsbericht statt des LkSG-Berichts verwendet werden, falls bis zum 31. Dezember 2024 das Gesetz zur CSRD-Umsetzung in Kraft getreten ist. Unternehmen können dann ihren Nachhaltigkeitsbericht einreichen und müssen nicht zusätzlich einen weiteren LkSG-Bericht erstellen. Eine doppelte Berichtspflicht und Rechtsunsicherheit wird damit allerdings nur dann vermieden, wenn das Gesetz zur CSRD-Umsetzung zusätzlich angepasst wird und die Abgabefristen für LKSG- und CSRD-Bericht vollständig synchronisiert werden. Denn bis zum 31.12.2024 werden voraussichtlich noch keine Nachhaltigkeitsberichte zum Ersetzen der LkSG-Berichte vorliegen.

Zudem haben BAFA und BMAS ihre FAQs aktualisiert.

Weitere Informationen:

Simone Lony

0681 933 5848-4

lonythou-shalt-not-spamvds-stahl.de

Gesetz
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