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VSU-Info Nr. 56/2024: Entwurf zum 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz

Bundesarbeitsministerium und Bundesfinanzministerium haben einen Referentenentwurf zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge in die Ressortabstimmung gebracht.

Der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums und des Bundesfinanzministeriums zum Zweiten Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge und anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) ist Anfang dieser Woche in die Ressortabstimmung gegangen. Dieser Entwurf enthält folgende wesentliche Regelungen:

  • Erleichterung beim Zugang zum Sozialpartnermodell: Beschäftigte sollen künftig unter bestimmten Bedingungen an Sozialpartnermodellen teilnehmen können, wenn sie in den Zuständigkeitsbereich einer der das Sozialpartnermodell abschließenden Gewerkschaft fallen. Außerdem soll es für interessierte Sozialpartner einfacher werden, sich bei einem anderen Sozialpartnermodell tarifvertraglich „anzudocken“. (§§ 21ff. BetrAVG). 
  • Ermöglichung der Einrichtung Opting-Out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene: Künftig sollen Systeme auch ohne tarifvertragliche Grundlage etabliert werden können, wenn sich Arbeitgeber finanziell beteiligen (§ 21 BetrAVG). 
  • Erhöhung Abfindungsgrenze: Die Abfindungsgrenze soll erhöht werden, wenn der Abfindungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird (§ 3 BetrAVG). 
  • Vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente: Künftig sollen Beschäftigte auch dann vorzeitig eine Betriebsrente in Anspruch nehmen können, wenn sie eine Teilrente aus der gesetzlichen Rente beziehen (§ 6 BetrAVG).
  • Anpassung Definition Pensionskassen: Die finanzaufsichtsrechtliche Definition der Pensionskassen soll vor dem Hintergrund des Hinzuverdienstrechtes angepasst werden (§ 232 VAG).
  • Anhebung Risikokapitalquote: Der Spielraum von Pensionskassen in der Kapitalanlage soll erhöht werden, insbesondere soll die Risikokapitalquote angehoben werden (§§ 2, 3 AnlageV).
  • Flexibilisierung Bedeckungsvorschriften: Die Bedeckungsvorschriften für Pensionskassen sollen flexibilisiert werden, unter bestimmten Bedingungen sollen temporäre Unterdeckungen möglich sein (§ 234j VAG). 
  • Ermöglichung Ratenzahlungen: Pensionsfonds sollen künftig auch Ratenzahlungen erbringen dürfen (§ 236 VAG)
  • Förderung von Beschäftigten mit geringen Einkommen: Bei der Förderung von Beschäftigten mit geringem Einkommen soll die Einkommensgrenze durch die Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert werden; zudem soll der Förderhöchstbetrag angehoben werden (§ 100 EStG).

Erste Bewertung der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA):

Der Entwurf ist ein wichtiger Schritt, um die im Koalitionsvertrag angekündigte "Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge" anzugehen. Positiv sind die Neureglungen zur Vereinfachung der Gestaltungsmöglichkeiten der Tarifvertragsparteien für die Vereinbarung von Sozialpartnermodellen und des Zugangs der Unternehmen zur reinen Beitragszusage.

Die Anpassung der Abfindungsregelungen und das Zulassen von Opting-out durch Betriebsvereinbarung sind wichtige Verbesserungen der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen und können zur weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge beitragen. 

Positiv sind auch die geplanten Verbesserungen bei der Geringverdienerförderung, weil hierdurch die Rahmenbedingungen für Bereiche verbessert werden, bei denen die betriebliche Altersvorsorge bisher unterdurchschnittlich verbreitet ist. Die geplante Flexibilisierung der Bedeckungsvorgaben für Pensionskassen und die Erweiterung der Kapitalanlagemöglichkeiten geben den Pensionskassen größere Spielräume bei der Kapitalanlage und erhöhen auf diese Weise die Renditechancen.  

Allerdings bleiben auch wichtige Punkte unberücksichtigt. Insbesondere ist der Vorschlag - den Zugang zum Sozialpartnermodell über den Organisationsbereich der Gewerkschaften zu erleichtern - nicht ausreichend, um eine flächendeckende Verbreitung der reinen Beitragszusage zu erreichen. Dieser Vorschlag berücksichtigt nicht, dass es Bereiche gibt und geben wird in denen Gewerkschaften kein Sozialpartnermodell vereinbart haben und ggf. auch künftig keines vereinbaren werden. 

Außerdem soll es keine Modifizierung der Mindestgarantie im Rahmen der Beitragszusage mit Mindestleistung geben, ebenso auch keine Klarstellung zum Haftungsumfang bei einer beitragsorientierten Leistungszusage.

Die Geringverdienerförderung müsste für alle Zusagearten gelten.

Der Entwurf greift zudem die Forderung nicht auf, den steuerlichen Abzinsungssatz für die Bewertung von Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG) anzupassen. 

Es ist davon auszugehen, dass der Referentenentwurf in dieser Woche (nach der Ressortabstimmung) in die Verbändeanhörung geht. !

 Weitere Informationen:

Wolfram Tiedtke

0681 954 34-44

tiedtkethou-shalt-not-spammesaar.de

 

Ältere Menschen auf einer Parkbank
Foto: Adobe Stock/SyB