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VSU-Info Nr. 45/2024: Ferienarbeit von Schülern und Studenten

Hinweise für die Einstellung

Für die Einstellung von Schülern und Studenten als Aushilfskräfte in der Ferienzeit möchten wir Ihnen folgende Hinweise geben:

1. Einstellung

Besonders wichtig ist eine schriftliche Vereinbarung über die Dauer des Arbeitsverhältnisses, über die Art der Tätigkeit und über den Lohn sowie die Erklärung des Arbeitnehmers über weitere (Vor-) Beschäftigungen.

Das Arbeitsverhältnis sollte befristet abgeschlossen werden. Eine Befristung muss zu ihrer Wirksamkeit vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich vereinbart werden.

Die erleichterte Befristungsmöglichkeit ohne Sachgrund ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Immer möglich ist eine Befristung mit Sachgrund, wobei sich bei einem Studenten der Befris­tungsgrund der Vertretung selbst anbietet. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass in dem schriftlichen befristeten Arbeitsvertrag der Befristungsgrund nicht angegeben sein muss (kein Zitiergebot!). Gleichwohl sollte eine Dokumentation des konkreten Befristungsgrundes (Vertretungsfall, „wer für wen“) zur Vermeidung denkbarer Rechtsnachteile in einem Arbeitsgerichtsverfahren vorgenommen werden.

Ist das Arbeitsverhältnis nicht von vornherein befristet, kann es nur einvernehmlich oder durch Kündigung beendet werden.

Befristete Verträge sind grundsätzlich nur außerordentlich kündbar. Daher sollte bei befristeten Verträgen die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung in den Vertrag aufgenommen werden. Für die Kündigung kann – und sollte – eine kürzere als die normale Frist vereinbart werden, z. B. drei Tage zum Wochenschluss (zulässig für Aushilfsarbeitsverhältnisse von bis zu drei Monaten nach § 622 Abs. 5 BGB).

Bei befristeten Verträgen sollte daher folgender Passus aufgenommen werden:

„Das Arbeitsverhältnis ist auch vor Ablauf der vereinbarten Befristung mit einer Frist von … (z. B.: drei Tagen zum Wochenschluss) ordentlich kündbar.“

Arbeitsverträge mit unter 18-Jährigen sind nur mit Einwilligung oder allgemeiner Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter (grundsätzlich also beider Eltern) wirksam.

Die Arbeitsverträge sollten entweder von den Eltern mitunterzeichnet werden oder der Minderjährige sollte eine Erklärung der Eltern abgeben, dass er von ihnen zur Eingehung eines Ferienarbeitsverhältnisses ermächtigt ist.

Beachten Sie bitte die Beschäftigungsverbote für Schüler:

SCHÜLER

unter 14 Jahren

14 Jahre

ab 15 Jahre

mit

Vollzeitschulpflicht

Verbot der

Beschäftigung

Verbot der

Beschäftigung

4 Wochen im Jahr während der Schulferien, max. 5 Tage/Woche

keine Vollzeitschulpflicht* mehr

Verbot der

Beschäftigung

7 Std. täglich

35 Std./Woche, max. 5 Tage/Woche

8 Std. täglich

40 Std./Woche, max. 5 Tage/Woche

  • Die Vollzeitschulpflicht dauert ab Schuleintritt neun Jahre; bei Nichterreichen des Haupt­schulabschlusses verlängert sie sich in der Regel um ein Jahr.

 

2. Entgelt (Geltung der Tarifverträge)

Die Tarifverträge gelten für Aushilfskräfte, wenn entweder die Aushilfskräfte der Gewerkschaft angehören und der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder die Anwendung der Tarifverträge auch für Aushilfskräfte im Betrieb üblich oder im einzelnen Arbeitsvertrag vereinbart ist. Eine freie Vereinbarung des Entgelts ist auch nicht möglich, wenn für den Betrieb ein allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag gilt, der Aushilfskräfte nicht von seinem Geltungsbereich ausnimmt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei tarifgebundenen Arbeitgebern die Verpflichtung besteht, das tarifliche Entlohnungssystem auch gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern anzuwenden, soweit dessen Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Dies schließt die sich aus § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG ergebende Verpflichtung ein, die vom Geltungsbereich der Vergütungsordnung erfassten Tätigkeiten der Arbeitnehmer unabhängig von deren Tarifbindung den ausgebrachten Vergütungsgruppen zuzuordnen und zu dieser Entscheidung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (BAG, Beschluss vom 18.10.2011 - 1 ABR 25/10 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 141). Die Höhe des Entgelts kann indes frei vereinbart werden und richtet sich dann nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, wobei seit dem 01.01.2015 das Mindestlohngesetz als Teil des Tarifautonomiestärkungsgesetzes zu beachten ist. Sittenwidrig darf die Höhe des Entgelts bei Ferienjobbern dennoch nicht sein. Als Orientierung können die Mindestlohnregelungen derjenigen Tarifverträge herangezogen werden, die im Tarifgebiet für ähnliche Tätigkeiten gelten.

 

3. Urlaub

Auch Aushilfskräfte haben Anspruch auf Urlaub. Der Urlaub richtet sich bei Tarifgeltung nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen.

Wenn der Tarifvertrag nicht gilt, richtet sich der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bzw. nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht in diesem Fall grundsätzlich nicht.

Nach dem BUrlG hat die Aushilfskraft bei einer Sechs-Tage-Woche für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat einen Urlaubsanspruch in Höhe von 1/12 von 24 Werktagen (Fünf-Tage-Woche 1/12 von 20 Werktagen).

Für Beschäftigte unter 18 Jahren beträgt der gesetzliche Urlaub für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat nach § 19 JArbSchG,

  • 1/12 von 30 Werktagen (Fünf-Tage-Woche 1/12 von 25 Werktagen), wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre,
  • 1/12 von 27 Werktagen (Fünf-Tage-Woche 1/12 von 22,5 Werktagen), wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre und
  • 1/12 von 25 Werktagen (Fünf-Tage-Woche 1/12 von 20,8 Werktagen), wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Da Ferienarbeiter die sechsmonatige Wartezeit für die Inanspruchnahme des vollen Urlaubsanspruchs nicht erfüllen und Teilurlaub regelmäßig aufgrund der nur kurzen Vertragslaufzeit nicht genommen wird, können die Ferienarbeiter die Abgeltung am Ende des Arbeitsverhältnisses verlangen.

Wichtig: Die Urlaubsabgeltung kann nicht im pauschalen Stunden- oder Monatslohn enthalten sein. Wird Urlaubsabgeltung vereinbart, so muss diese am Ende des Arbeitsverhältnisses als solche gesondert ausgewiesen und abgerechnet werden. Diese zusätzlichen Kosten sollten bereits bei der Festlegung des Stunden- oder Monatslohns berücksichtigt werden. Gilt ein Tarifvertrag, ist ggf. auch das dort geregelte Urlaubsgeld anteilig zu zahlen.

 

4. Ruhepausen/Ruhezeit

Bei der Beschäftigung von Jugendlichen sind folgende Ruhepausen zu gewähren (§ 11 JArbSchG):

  • bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 – 6 Stunden              mindestens 30 Minuten
  • bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden                       mindestens 60 Minuten

Es darf keine Betätigung länger als 4,5 Stunden hintereinander ohne Ruhepausen angeordnet werden.

Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden: Frühestens eine Stunde nach Beginn, spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit.

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

Zwischen Beendigung und Beginn der täglichen Arbeitszeit müssen mindestens zwölf Stunden ununterbrochene Freizeit liegen (§ 13 JArbSchG).

Für volljährige Schüler und Studenten gilt das Arbeitszeitgesetz (§§ 4 und 5 ArbZG).

 

5. Feiertage

Fällt die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen aus (Werktag), so gilt der Anspruch auf Feier­tagslohnfortzahlung auch für Schüler und Studenten, unabhängig von der Dauer und dem Umfang ihrer Beschäftigung (§ 2 Abs. 1 EFZG).

Wird ein Jugendlicher an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, beschäftigt, ist er an einem anderen Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen (§ 18 Abs. 3 JArbSchG).

 

6. Krankheit

Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nach der gesetzlichen Regelung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Tarifverträge können – soweit anwendbar – jedoch abweichende Regelungen beinhalten.

 

7. Arbeitsschutz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 23) verbietet für Arbeitnehmer unter 18 Jahren Akkordarbeit und sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann.

 

8. Lohnsteuer

Ferienarbeiter sind wie jeder Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig.

Der Arbeitgeber ruft die Lohnsteuermerkmale bei der Finanzverwaltung elektronisch ab. Ferienarbeiter können auch ohne individuellen Lohnsteuerabzug mit Pauschalierung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags beschäftigt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Steuerpauschalierung vorliegen. Der individuelle Lohnsteuerabzug ist für Schüler und Studenten meist günstiger als eine Pauschalierung, da die einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag vom Finanzamt wieder erstattet wird, wenn die Jahresarbeitslohngrenze nicht überschritten wird.

Für ausländische Studenten bzw. Studenten ausländischer Hochschulen bestehen ggf. Son­derregelungen.

Bei weiteren steuerrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

 

9. Sozialversicherung

a) Grundsätzliches

Wie bei anderen Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber auch bei Schüler- und Studentenbeschäftigungen beurteilen, in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen fällig werden und diese an die Einzugsstelle zahlen. Für eine korrekte Beurteilung sollte sich der Arbeitgeber den Status als Schüler/Student sowie Dauer und Umfang vorangegangener bzw. gleichzeitig ausgeübter Beschäftigungen bestätigen lassen.

Der Arbeitgeber hat an die Einzugsstelle (Krankenkasse) bzw. im Falle der geringfügigen Beschäftigung an die Minijobzentrale Anmeldungen, Abmeldungen und Jahresmeldungen von Beschäftigungsverhältnissen zu übermitteln und Beiträge zu erstatten. Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer ist ausnahmslos die Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung (Knappschaft-Bahn-See) zuständig (www.minijobzentrale.de).

Sofern keine geringfügige Beschäftigung vorliegt, sind Meldungen und Beiträge an die Krankenkasse zu richten, bei der die Krankenversicherung (ggf. Familienversicherung) besteht. Falls keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, ist die letzte Krankenkasse zuständig, bei der ein Versicherungsverhältnis bestanden hat, sofern bei bestehender Krankenversicherungspflicht nicht innerhalb 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn eine Mitgliedsbescheinigung einer neuen Kasse vorgelegt wird.

Auch für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer sind seit dem 01.01.2010 Meldungen zur So­zialversicherung, ab dem 01.01.2016 zusätzlich UV-Jahresmeldungen zu erstatten.

In folgenden Branchen ist darüber hinaus bei Beschäftigungsaufnahme eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung abzugeben: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, Fleischwirtschaft und Prostitutionsgewerbe.

Die Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung über die Führung von Entgeltunterlagen gelten uneingeschränkt auch für geringfügig Beschäftigte.

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Studenten und Schüler anzumelden und damit stets versichert.

 

b) Geringfügige Beschäftigungen

Kurzfristige Beschäftigungen

Ohne Rücksicht auf Entgelthöhe und Arbeitszeit sind Beschäftigungen versicherungsfrei, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sind und nicht berufsmäßig ausgeübt werden (sog. kurzfristige Beschäftigungen).

Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Abitur und Studium, Ferienbeschäftigung) ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht als berufsmäßig anzusehen.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 24. November 2020 (B 12 KR 34/19 R, USK 2020-57) entschieden, dass die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung ist. Danach liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung entweder auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist und bei einem monatlichen Arbeitsentgelt über 538 Euro nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung folgen diesem Urteil und halten an ihrer anderslautenden bisherigen Rechtsauffassung spätestens ab 1. Juni 2021 nicht mehr fest. Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind.

Für kurzfristig Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichgesetz. Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern zahlen 2024 1,1 v.H. für Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall (Umlage 1) und 0,24 v.H. für Aufwendungen bei Mutterschaft (Umlage 2). Arbeitgeber mit mehr als 30 Arbeitnehmern zahlen nur Umlage 2.

Darüber hinaus zahlen Arbeitgeber eine Insolvenzgeldumlage in Höhe von 0,06 v.H.

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Sozialversicherungsfrei sind auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen, wenn das monatliche Bruttoentgelt bis höchstens 538 € liegt und der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber schriftlich die Rentenversicherungsfreiheit beantragt hat.

Wird diese Grenze überschritten, so besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken-,
Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung; mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ausgeübt werden. Im Falle eines Befreiungsantrags besteht zusätzliche Versicherungsfreiheit auch in der Rentenversicherung.

Bei geringfügig entlohnten, rentenversicherungsfreien Beschäftigungen sind Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13 v.H.) – nur wenn gesetzlich krankenversichert oder familienversichert –, zur Rentenversicherung (15 v.H.) sowie eine Pauschsteuer in Höhe von 2 v.H., sofern kein individueller Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, zu zahlen. Weiterhin zahlt der Arbeitgeber die Umlagen zur Insolvenzgeldversicherung 2024 0,06 v.H. und zur Versicherung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz 1,1 v.H.; bzw. 0,24 v.H. sofern der Arbeitgeber mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt. Alle Zahlungen gehen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See). Die Pauschalbeträge – mit Ausnahme des Pauschsteuersatzes – dürfen nicht vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten werden.

Der Arbeitgeber hat Folgendes zu den Lohnunterlagen zu nehmen: Eine Erklärung des kurzfristig Beschäftigten über weitere Beschäftigungen im Kalenderjahr bzw. eine Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen. Weiterhin in beiden Fällen die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen ist. Ggf. den Antrag des geringfügig entlohnten Beschäftigten auf Rentenversicherungsfreiheit.

Einzelheiten zu Fragen der geringfügigen Beschäftigungen enthalten die „Geringfügigkeits-Richtlinien“ ( www.minijobzentrale.de ).

 

c) Schüler

Schüler einer allgemeinbildenden Schule, die während der Schulausbildung eine Beschäftigung aufnehmen, sind beitragsfrei in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 4 Satz 1 SGB III). Dies gilt nicht für Schüler, die z. B. eine Abendschule besuchen. Der Arbeitgeber sollte sich eine Schulbesuchsbescheinigung vorlegen lassen und zu den Lohnunterlagen nehmen.

Im Übrigen (Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung) besteht nur dann Sozialversicherungsfreiheit, wenn eine geringfügig entlohnte oder eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Hier gibt es bei Schülern einen wesentlichen Unterschied:

  • Schulentlassene, die bis zum Beginn ihrer Berufsausbildung eine Beschäftigung ausüben, gelten ausnahmslos als berufsmäßig beschäftigt. Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit kommt deshalb nicht in Betracht.
  • Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. Hierzu gehören z. B. Beschäftigungen zwischen dem Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium.
  • Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes, eines dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren Freiwilligendienstes (wie beispielsweise dem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „WELTWÄRTS“ oder dem „Incoming-Freiwilligendienst“) oder eines freiwilligen Wehrdienstes werden dagegen berufsmäßig ausgeübt. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen Dienstes voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird.

 

d) Studenten

Studenten an Universitäten und Fachhochschulen – soweit diese nicht schon wegen geringfügig entlohnter oder kurzfristiger Beschäftigung sozialversicherungsfrei bleiben – unterliegen unter nachfolgenden Voraussetzungen nur der Rentenversicherungspflicht und sind in der Kranken,- Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (sog. Werkstudentenprivileg). Umfasst sind Studenten mit einer Studienzeit bis zu 25 Fachsemestern. Der Arbeitgeber sollte sich eine Immatrikulationsbescheinigung vorlegen lassen und zu den Lohnunterlagen nehmen.

Kranken,- Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Arbeitet der Student ausschließlich (d. h., wenn keine Vorbeschäftigungen mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden anzurechnen sind) in den Semesterferien, ist er in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung stets versicherungsfrei. Auf die Dauer der Beschäftigung, die Höhe des Arbeitsentgelts und die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden kommt es dabei nicht an.

Arbeitet der Student während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden in der Woche, so liegt Versicherungsfreiheit vor. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei unbedeutend. Geht die wöchentliche Arbeitszeit nur in den Semesterferien über 20 Stunden hinaus, so besteht auch in dieser Zeit Versicherungsfreiheit.

Bei Beschäftigungen, die im Voraus auf maximal 26 Wochen befristet sind, kann auch bei der wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden während des Semesters Versicherungsfreiheit bestehen, wenn trotz der Überschreitung der 20-Stunden-Grenze das Studium im Vordergrund steht, also die Arbeitskraft und Arbeitszeit überwiegend in Anspruch nimmt. Dies ist z. B. dann anzunehmen, wenn die Beschäftigung vorwiegend in den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende stattfindet.

Versicherungsfreiheit besteht auch für solche Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vornherein auf nicht mehr als drei Monate befristet ist; auch in diesen Fällen spielt die Höhe des Arbeitsentgelts keine Rolle. Wird der Zeitraum von drei Monaten wider Erwarten überschritten, tritt Versicherungspflicht von dem Zeitpunkt an ein, in dem das Überschreiten erkennbar wird. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.

Übt ein Student im Laufe eines (Zeit-)Jahres mehrmals eine befristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus, ist zu prüfen, ob er seinem Erscheinungsbild nach noch als ordentlicher Studierender anzusehen ist oder bereits zum Kreis der Beschäftigten gehört. Von einer Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten ist in diesen Fällen auszugehen, wenn ein Student im Laufe eines Zeitjahres mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) beschäftigt ist.

Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung von Studenten ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird. Anzurechnen sind alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, in denen – unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung – die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Ergibt die Zusammenrechnung, dass insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen vorliegen, besteht vom Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung an Versicherungspflicht, auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Rentenversicherung

Studenten, die eine Beschäftigung aufnehmen, die weder geringfügig entlohnt noch kurzfristig ist, unterliegen dagegen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigung neben dem Studium oder in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird.

Bei Zweifeln hinsichtlich der Versicherungsfreiheit empfehlen wir, sich mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung zu setzen.

Unfallversicherung

Unfallversichert sind Schüler und Studenten über den Arbeitgeber. Die Beiträge zu dieser Pflichtversicherung müssen vom Arbeitgeber an die zuständige Berufsgenossenschaft gezahlt werden. Bei einem Arbeitsunfall übernimmt der zuständige Unfallversicherungsträger den Schaden.

 

Weitere Informationen:
Katrin Bedersdorfer
0681 95434-58
bedersdorfer@mesaar.de

Ferienarbeit
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