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VSU-Info Nr. 3/2020

Kurzarbeit und Transferkurzarbeitergeld:Ergebnisse des Koalitionsausschuss vom 29. Januar 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Koalitionsausschuss hat am 29. Januar 2020 eine Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung des Strukturwandels in der Industrie und insbesondere der Automobilwirtschaft vereinbart, die u.a. folgende Regelungen zur Kurzarbeit bzw. zum Transferkurzarbeitergeld vorsehen. Laut Bundesarbeitsministerium soll hierzu das sog. Arbeit-von-morgen-Gesetz (AvmG) zügig umgesetzt werden. (Die ausführlichen Beschlüsse des Koalitionsausschusses können Sie in elektronischer Form bei uns anfordern.):

1. Verordnungsermächtigung Kurzarbeit

Befristet für drei Jahre soll eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung geschaffen werden, um für Industriebranchen mit „schwerwiegenden Problemen“ in den Fällen, in denen „während Kurzarbeit eine für die weitere Beschäftigung im Betrieb oder auf dem für die Beschäftigten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt zweckmäßige Weiterbildung stattfindet“, folgende Erleichterungen in Kraft zu setzen:

  • Verlängerung des Bezugs von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate
  • Verzicht auf Drittelerfordernis und den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, wenn eine „Beschäftigtengruppe auf vergleichbaren Arbeitsplätzen auf Grund außergewöhnlicher Verhältnisse von Arbeitsausfall betroffen ist“
  • Hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

2. Transferkurzarbeitergeld

Die Förderung beruflicher Qualifizierung in Transfergesellschaften soll ausgebaut werden, um den Übergang in neue Beschäftigung besser als bislang zu unterstützen. Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld sollen in kleineren und mittleren Unternehmen (weniger als 250 Beschäftigte) künftig bis zu 75 % der Weiterbildungskosten durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen werden. Weiterbildung, die geeignet ist, den Übergang in neue Beschäftigung zu unterstützen, soll künftig unabhängig vom Lebensalter und von der bisher erworbenen formalen Qualifikation der Beschäftigten gefördert werden. Zudem soll es möglich sein, Qualifizierungen über das Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus zu fördern. Dadurch soll die Durchführung von längeren Weiterbildungsmaßnahmen schon während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld und deren Fortsetzung nach Ende der Zahlung dieser Leistung ermöglicht werden.

Die Schaffung einer Verordnungsermächtigung Kurzarbeit ist grundsätzlich zu begrüßen. Positiv ist die Betonung des richtigen Ansatzes, Phasen der Kurzarbeit im Bedarfsfall mit geeigneter Weiterbildung zu verknüpfen und dies intensiver zu unterstützen. Allerdings wird die Beschränkung der Verordnungsermächtigung nur auf Fälle der Weiterbildung den Erfordernissen der Betriebe, die in schwerwiegende Probleme geraten sind, nicht ausreichend gerecht und sollte daher dringend erweitert werden.

Auch die Ausweitung einer möglichen Weiterbildungsförderung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld im Bedarfsfall auch auf Jüngere und Qualifizierte ist im Sinne der Arbeitgeber. Die Fortführung einer Förderung der Weiterbildung durch die BA nach Beendigung einer Transfergesellschaft ist sinnvoll und ermöglicht die Durchführung von längeren Weiterbildungsmaßnahmen schon während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld.

Das Kabinett wird sich im März mit den Beschlüssen befassen, sodass mit einer Umsetzung des Arbeit-von-morgen-Gesetzes voraussichtlich noch vor der Sommerpause Ende Juli zu rechnen ist. Über das weitere Gesetzgebungsverfahren werden wir sie informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Tina Mayer

Tel.: 0681 9 54 34-26
Fax: 0681 9 54 34-74
E-Mail: mayerthou-shalt-not-spammesaar.de

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