Sehr geehrte Damen und Herren,
mit ME-Rundschreiben Nr. 22/2017 vom 05.12.2017 hatten wir Sie bereits informiert, dass die Mindestnettoentgelttabelle und die Berechnungsformeln tariflich nicht mehr fortgeschrieben werden. Für die Unternehmen, die die Neuaufstockung weiterhin anwenden, werden die Mindestnettoentgelttabellen und Berechnungsformeln aber entsprechend der bisherigen Berechnungsweise bis auf weiteres als Serviceleistung der Verbände zur Verfügung gestellt.
Für das Kalenderjahr 2020 wurden die Berechnungsformeln zur steuerklassenabhängigen Modifizierung des Bruttoaufstockungsprozentsatzes nach TV FlexÜ angepasst, um das tariflich angestrebte Absicherungsniveau einzuhalten. Damit lauten die Berechnungsformeln entsprechend des § 4 TV Mindestnetto ab dem 1. Januar 2020 wie folgt:
| Steuerklasse I/IV | (x – 10,01 % - Punkte) | * 1,81 |
| Steuerklasse II | (x – 9,95 % - Punkte) | * 1,82 |
| Steuerklasse III | (x – 8,00 % - Punkte) | * 1,49 |
| Steuerklasse V | (x – 13,83 % - Punkte) | * 3,00 |
| Steuerklasse VI | (x – 15,23 % - Punkte) | * 2,74 |
Auf laufende Altersteilzeitverhältnisse sind die neuen Berechnungsformeln nicht anwendbar, d. h. es findet keine Neuberechnung statt.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Tiedtke
T 0681 9 54 34-44
F 0681 9 54 34-74
E-Mail tiedtkethou-shalt-not-spammesaar.de